BSG  Das Bundessozialgericht hat in seiner Verhandlung unter dem 17.01.2012 zum Aktenzeichen

B 14 AS 65/11 R die Anforderungen an den Sozialdatenschutz konkretisiert. Der 14. Senat des BSG hat dabei ausgeführt, dass das beklagte Jobcenter zunächst einmal die Genehmigung des Hilfeempfängers einzuholen hat, bevor es in Kontakt mit Dritten (hier dem Haus- und Grundbesitzerverein) tritt. Ein Verhandeln, z. B. im Hinblick auf die Rückzahlungen von Kautionen oder ähnlichem, über die Köpfe der Hilfebedürftigen hinweg ist insofern rechtswidrig.

 

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