In eigener Sache

Die Sozialberatung Ruhr berät ihre Mitglieder - und zwar nur ihre Mitglieder - im Hinblick auf staatliche Transferleistungen, insbesondere Leistungen nach SGB II, SGB III und SGB XII.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 1,00 und dieser eine Euro reicht nicht aus, die Kosten abzudecken. Infolgedessen sind wir für Spenden dankbar, aber das Spendenaufkommen reicht ebenfalls nicht aus um die anfallenden Kosten abzudecken. Dies gilt auch dann, wenn, wie bei uns, die Arbeit ausschließlich ehrenamtlich erfolgt und noch nicht einmal Auslagen wie Fahrtkosten etc. gezahlt werden.

Infolgedessen haben wir Anträge im Hinblick auf eine staatliche Förderung gestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Arbeitslosenberatungsstellen. In einer Interessensbekundung vom 06.09.2012 haben wir die Regionalagentur Mittleres Ruhrgebiet darauf aufmerksam gemacht, dass wir uns um eine Förderung als Arbeitslosenberatungsstelle für die Jahre 2013 und 2014 bewerben. Hierzu erhielten wir eine Stellungnahme mit Datum vom 19.09.2012. Sowohl unsere Interessensbekundung als auch die Antwort der Regionalagentur finden Sie hier:

21.03.2016
Für die Förderperiode 2016 bis 2020 haben wir (mal) wieder einen Antrag auf Förderung gestellt. Aus dem Interessenbekundungsverfahren sind wir allerdings ausgeschlossen worden.
 
Dann erhielten wir Anfang 2016 die Mitteilung, dass ein neues Ausschreibungsverfahren für eine weitere Arbeitslosenberatungsstelle in Bochum vorgenommen wird. Wir werden uns darauf bewerben.
Schreiben an Regionalagentur Mittleres Ruhrgebiet
Regionalagentur_06092012.pdf
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Antwortschreiben der Regionalagentur Mittleres Ruhrgebiet
Regionalagentur.pdf
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Wie Sie dem Antwortschreiben entnehmen können, ist die Regionalagentur der Meinung, dass eine Förderung unseres Vereins nicht in Betracht kommt, da zum einen kein Geld da ist (!) und zum anderen im Übrigen diejenigen gefördert werden sollen, die schon immer Geld bekommen haben. Diese "bewährten Kreise" werden von der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter etc. als Institutionen bezeichnet, mit denen man schon immer sehr gut zusammenarbeiten konnte.

Ob man einer Arbeitslosenberatungsstelle, die sozusagen ein Organ der Arbeitsverwaltung darstellt, vertraut oder nicht, muss jeder Einzelne für sich selbst beantworten.

In rechtlicher Hinsicht halten wir das "Closed Shop"-Prinzip für nicht haltbar, da hier nach diesseitiger Auffassung Verstöße gegen die Artikel 2, 3 und 12 GG vorliegen.

Wir haben jedenfalls einen entsprechenden Förderantrag gestellt und gehen davon aus, dass dieser negativ beschieden wird, um dann zu prüfen, welche rechtliche Vorgehensweise hier zweckmäßig erscheint.

21.10.2012

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