Unsere Satzung

Satzung 2019
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SATZUNG
 
Stand: 20.03.2019
 
 
 
§ 1  Name und Sitz des Vereins
 
1.  Der Verein führt den Namen „Sozialberatung Ruhr e. V.“.
 
2.  Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
 
3.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 2  Zweck des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse
Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
 
Der  Verein  dient  unmittelbar  dem  Zusammenschluss  von  Arbeitnehmern  und  ihren
Familien, die neben ihrem sonstigen Einkommen wie z. b. Erwerbseinkommen etc. auch
staatliche  Transferleistungen  beziehen  müssen.  Dies  gilt  unabhängig  davon,  ob  diese
staatlichen  Transferleistungen  als  ergänzende  Leistungen  bezogen  werden  oder  ob  diese
Personen ausschließlich von Transferleistungen leben. Darüber hinaus vertritt der Verein
die  Interessen  von  Personen,  die  anderweitige  Sozialleistungen  beziehen,  speziell
Leistungen des SGB XII.
 
Diesen  Zweck  verwirklicht  der  Verein,  indem  er  die  Interessen  der  vorgenannten
Personengruppen  gegenüber  dem  Gesetzgeber,  den  Gerichten,  insbesondere  den
Sozialgerichten, den Verwaltungen und der Öffentlichkeit vertritt. Insbesondere vertritt er
die Interessen der o. g, Personengruppen auch gegenüber politischen Parteien und wirkt
insofern  bei  der  politischen  Willensbildung  mit.  Dies  geschieht,  indem  er  auf  der  einen
Seite in persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Verwaltung sowie des Gesetzgebers
insbesondere auch der Parteien die Interessen der o. g. Personen vertritt, aber auch indem
er  Pressemitteilungen  und  Leserbriefe  verfasst.  Weiterhin  wirkt  er  in  verschiedenen
Gremien  und  Zusammenschlüssen  wie  z.  B.  Ruhrkonferenz,  Integrationskonferenz  oder
Bündnis  für  ein  Sozialticket  etc.  mit.  Weiterhin  berät  der  Verein  seine  Mitglieder  im
Hinblick auf sozialrechtliche Fragen. Er fördert insofern das Wohlfahrtswesen i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 9 AO.
 
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des interreligiösen Dialogs i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Förderung des interreligiösen Dialogs als Unterform der Förderung
der Religion verwirklicht der Verein, indem er entsprechende Veranstaltungen durchführt,
auf  denen  Christen,  Muslime  und  Juden  ihre  jeweilige  Sicht  zu  philosophischen  und
gesellschaftlichen  Fragen  darlegen.  Ziel  dieser  Veranstaltungen  ist  es,  ein  besseres
Verständnis  der  jeweilig  anderen  Religion  bei  den  Zuhörern  zu  bewirken  und  insofern
einen  Beitrag  zur  Verminderung  religiös  motivierter  Spannungen  in  der  Gesellschaft  zu
leisten.  Dies  geschieht  dadurch,  dass  der  Verein  zu  öffentlichen  Podiumsdiskussionen
einlädt,  auf  denen  die  jeweiligen  Religionsvertreter  die  unterschiedlichen  Sichtweisen  der
jeweiligen Religionen herauszuarbeiten, aber auch die konkreten Übereinstimmungen wie
es z. B. auf der Veranstaltung zum Thema Flüchtlinge oder Soziales geschehen ist. Darüber
hinaus ist darauf zu achten, dass der Vorstand aus Christen, Muslimen und Juden besteht.

§ 3  Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
 
1.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
 
2.  Die  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  seine  satzungsgemäßen  Zwecke  verwendet
werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.  
 
3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
 
§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
 
Mitglied kann jede Person werden, der/die Satzung anerkennt.
 
§ 5  Austritt, Ausschluss
 
1.  Die  Aufnahme  erfolgt  durch  schriftliche  Beitrittserklärung,  die  vom  Vorstand
anzunehmen ist. Die Annahme erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von drei Monaten
die Aufnahme schriftlich gegenüber dem Bewerber durch den Vorstand abgelehnt wird.
  
 
2.  Die Mitgliedschaft erlischt
 
a.  durch Kündigung
 
Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von einem vollen Kalenderjahr nach
der Aufnahme wirksam. Sie kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist  bis zum
Ende des Kalenderjahres erfolgen.  
 
b.  durch Tod,
 
bei juristischen Personen durch Auflösung.
 
c.  durch Ausschluss
 
Der  Ausschluss  kann  erfolgen,  wenn  das  Mitglied  mit  der  Zahlung  der  Beiträge
länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den
Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen und die
Interessen  des  Vereins  schädigt.  Der Ausschluss  erfolgt  endgültig  durch  Beschluss
des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
 
§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Aus der Mit-
gliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Rechte: 
 
a.  Die Mitglieder erhalten Beratung in allen Fragen von SGB II und ähnlichen Trans-
ferleistungen.
 
b.  Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar.
 
2.  Aus dem Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Verpflichtungen:
 
a.  Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen ordentlichen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Des Weiteren wird im Falle der Erhebung eines Wider-
spruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren eine Gebühr erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie der Gebühr für die
Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren
bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung erlässt der Vorstand.
Die Höhe der vorgenannten Beträge kann mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr
durch den Vorstand geändert werden.  
 
b.  Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist
im Januar eines jeden Jahres fällig. Dieser ist grundsätzlich eine Bringschuld und für
ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren ist in
einer Beitrags- und Gebührensatzung geregelt, die jedem Mitglied bei Aufnahme in
den Verein auszuhändigen ist.  
 
c.  Adressenänderungen und ggfs. Änderungen der Bankverbindung sind der Geschäfts-
stelle unmittelbar mitzuteilen.
 
§ 7  Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
1.  der Vorstand,
2.  die Mitgliederversammlung,
3.  der Beirat.
 
§ 8  Der Vorstand
 
1.  Der  Vorstand  besteht  aus  3  Mitgliedern.  Er  wird  von  der  Mitgliederversammlung
gewählt. Er besteht aus dem/der
 
ersten Vorsitzenden,
zweiten Vorsitzenden,
dritten Vorsitzenden.
 
2.  Die  Amtszeit  des/der  ersten  Vorsitzenden  dauert  bis  zum  Jahre  2012,  die  Amtszeit
des/der zweiten Vorsitzenden bis zum Jahre 2010, die Amtszeit des/der dritten Vorsit-
zenden bis zum Jahre 2008. Nach Ablauf der vorgenannten Zeiten betragen die weite-
ren Amtszeiten jeweils vier Jahre.
 
Im Falle des Ausscheidens eines der Vorsitzenden tritt die Ersatzperson so in das Amt
ein, dass die Amtszeit mit den vorgenannten Terminen endet.
 
Eine Wiederwahl ist möglich.
 
3.  Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann
der Vorstand einen Geschäftsführer sowie die erforderlichen Mitarbeiter berufen. Er ist
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auch berechtigt, hauptamtliche Mitarbeite einzustellen.  
 
4.  Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
 
§ 9  Die Mitgliederversammlung
 
1.  Die  Mitgliederversammlung  ist  das  oberste  beschlussfassende  Organ  des  Vereins.  Sie
findet alle zwei Jahre statt.  
 
2.  Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an
die  Mitglieder  oder  Bekanntgabe  in  der  Bochumer  Tagespresse  oder  durch
Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins einberufen.  
 
3.  Sie  hat  neben  den  ihr  durch  das  Gesetz  zugewiesenen  Aufgaben  und  der  Entgegen-
nahme  des  Geschäfts-,  Kassen-  und  Revisionsberichtes  insbesondere  zu  beschließen
über: 
 
a.  Entlastung des Vorstands,
b.  Wahl des Vorstands,
c.  Satzungsänderungen,
d.  Auflösung des Vereins.
 
4.  Die  Mitgliederversammlung wird von  einem Versammlungsleiter  geleitet,  der von  der
Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gewählt  wird.  Die  Mitgliederversammlung  wählt
mit Mehrheit einen Schriftführer für die Niederschrift.  
 
5.  Die Versammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Sie  beschließt  mit  einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  sofern  die
Satzung  nichts  anderes vorsieht.  Satzungsänderungen  können  mit  einer  Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  
 
6.  Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens einen
Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
Wahlvorschläge und Änderungsanträge der Tagesordnung werden vom Vorstand in der
Geschäftsstelle ausgehangen. Über die Behandlung der verspätet eingehenden Anträge
und  Wahlvorschläge  beschließt  die  Versammlung  mit  Dreiviertelmehrheit  der
anwesenden Mitglieder.  
 
7.  Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
 
8.  Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vor-
stand  muss  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  eine  Mitgliederversammlung
einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
 
§ 10  Beirat
 
Der Beirat besteht aus drei Personen. Diese werden vom Vorstand ernannt. Ihre Amtszeit
beträgt drei Jahre. Der Beirat berät den Vorstand in rechtlicher, politischer und medialer
Hinsicht.
 

§ 11  Wählbarkeit
 
In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig sind.
 
§ 12  Auflösung des Vereins
 
1.  Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Monate vor der Mitglie-
derversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag muss
auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden.  
 
2.  Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden
Mitglieder.
 
§ 13  Vermögen
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereins-
vermögen  dem  Verein  Tacheles  e.  V.,  Rudolfstr.  125,  42285  Wuppertal,  zu  mit  der
Maßgabe,  den  Betrag  unmittelbar  und  ausschließlich  für  gemeinnützige  oder  mildtätige
Zwecke zu verwenden.
 
§ 14  Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 15  Gerichtsstand
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.
 
 
 
 
 
 
Anton Hillebrand            Ruth Engler
1. Vorsitzender            Vertreterin

Beitragsordnung

 

Auf der Vorstandssitzung vom 11.05.2009 hat der Vorstand der Sozialberatung Ruhr e. V. folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

  1. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

  2. Der monatliche Beitrag für die Sozialberatung Ruhr e. V. beträgt € 1,00 pro angefangenem Kalendermonat.

  3. Im Falle der Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren ist das Mitglied verpflichtet, Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Punkt D dieser Beitragsordnung.

    Zu den jeweilig dort genannten Gebühren kommt die MWSt, soweit diese anfällt, in der jeweils geltenden Fassung hinzu.

  4. Es sind folgende Gebühren zu entrichten:

Bei der Durchführung von

1) Widerspruch

32 bis 416 €

a) im Mittel

192 €

bei einer Einigung/Erledigung

32 bis 416 €

b) im Mittel

192 €

2) Gerichtliches Verfahren

 

a) Erste Instanz

 

- Verfahrensgebühr

32 bis 368 €

aa) im Mittel

192 €

- Terminsgebühr

16 bis 304 €

bb) im Mittel

160 €

- Einigung/Erledigung

32 bis 416 €

cc) im Mittel

224 €

b) Zweite Instanz

 

- Verfahrensgebühr

40 bis 456 €

aa) im Mittel

248 €

- Terminsgebühr

16 bis 304 €

bb) im Mittel

160 €

- Einigung/Erledigung

32 bis 368 €

cc) im Mittel

200 €

c) Einstweilige Verfügung

 

- Verfahrensgebühr

32 bis 368 €

aa) im Mittel

192 €

- Terminsgebühr

16 bis 304 €

bb) im Mittel

160 €

- Einigung/Erledigung

32 bis 416 €

cc) im Mittel

224 €

d) Beschwerde und Erinnerung

 

- Verfahrensgebühr

12 bis 128 €

aa) im Mittel

70 €

- Terminsgebühr

40 bis 456 €

bb) im Mittel

70 €

- Einigung/Erledigung

24 bis 280 €

cc) im Mittel

152 €

 

 

12.05.2009