Aktuelles

Einladung zur Mitgliederversammlung

 


 

Liebe Mitglieder,

 

wir laden Sie herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 23.05.2024, 15.00 Uhr, in den Räumen der Katholischen Erwachsenen- und Familienbildungsstätte, Am Bergbaumuseum 37, 44791 Bochum ein.

 

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

 

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Wahl der Versammlungsleitung

  3. Feststellung der Tagesordnung und der ordnungsgemäßen Einladung sowie Bestimmung eines Anwesenden zur Unterzeichnung des Protokolls

  4. Bericht des Vorstands über die Geschäftsjahre 2022 und 2023

  5. Bericht des Kassenprüfers über die Geschäftsjahre 2022 und 2023

  6. Aussprache über die Berichte

  7. Entlastung des Vorstands

  8. Wahl des ersten Vorsitzenden
    Wahl des zweiten Vorsitzenden
    Wahl des dritten Vorsitzenden

  9. Sonstiges

 

In der Hoffnung auf eine rege Beteiligung verbleiben wir

 

mit freundlichem Gruß

 

12.02.2024

 

 

Leserbrief an die WAZ Bochum zum Artikel vom 02.10.2023 "Einwanderer vermissen Hilfe vom
Jobcenter"

 

Wie wir aus unserer Beratung wissen, vermissen nicht nur Einwanderer die Hilfe vom Jobcenter,
sondern im Prinzip alle Leute, die dort um Unterstützung nachsuchen müssen. Weiterhin wird
vorgetragen, dass Unterlagen eingereicht, aber nicht zur Kenntnis genommen wurden. Auch hier
geht es nicht um Einwanderer oder Migranten, sondern darum, dass allen möglichen Leuten so etwas passiert.... (ganzer Text)

(06.02.2022)

Sehr geehrtes Mitglied, sehr geehrter Leser unserer Internetseiten, ab dem 3.3.2022 werden wir nicht mehr unter Sozialberatung-ruhr.de zu erreichen sein. Unsere neue Adresse lautet ab diesem Datum:

 

sb-ruhr.jimdo.com

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Sozialberatungsteam

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In einem solchen Fall bitten wir um Übersendung einer entsprechenden E-Mail an unsere E-Mail-Adresse Mail-an-Beratung@gmx.de.

(11/2019)

Die Sozialberatung Ruhr e. V. ist Mitglied im Bündnis Sozialticket
NRW. Dieses hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die wir hier
dokumentieren:

 

Bündnis Sozialticket NRW lehnt neue Preiserhöhungen beim VRR ab

 

VRR greift den Ärmsten an Rhein und Ruhr schon wieder in die Tasche

 

 

 

Es war zu befürchten: Die Tickets für Bus und Bahn werden zum 1. Januar erneut teurer. Um 1,8 Prozent. Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) hat am heutigen Donnerstag (26. September) die Erhöhung der Fahrpreise zur Jahreswende beschlossen. Wie wir hören, wurde die Preiserhöhung von CDU, SPD und Grünen einvernehmlich abgesegnet.

 

 

 

Teurer werden soll demnach auch das Sozialticket, das seinen Namen eigentlich schon lange nicht mehr verdient. Die siebte Preiserhöhung innerhalb von 8 Jahren!

 

 

 

Schon heute zahlen Menschen im Hartz IV-Bezug (SGB II), in Grundsicherung oder mit anderweitigem Mini-Einkommen stolze 38,65 Euro für ein Sozialticket. Ab 2020 steigt dieser Preis um weitere 1,8 Prozent

Die Sozialberatung Ruhr e. V. ist Mitglied im Bündnis Sozialticket
NRW. Dieses hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die wir hier
dokumentieren:

t, auf dann 39,35 Euro. Zum Vergleich: Nur 28,39 Euro monatlich wird Hartz IV-Beziehern im Rahmen des Regelsatzes für Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr zugestanden. Die Folge: Immer weniger arme Menschen können sich ein Sozialticket zu diesem Preis leisten. Zuletzt kauften im VRR nur noch 10,8 Prozent aller Anspruchsberechtigten ein Sozialticket. Vor zwei Jahren waren es immerhin noch 12,3 Prozent.

 

 

 

Gerade in Zeiten der Klimakrise, in der die Menschen immer wieder aufgefordert werden, vom Auto auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen, ist das ein völlig falsches Signal“, ist Heiko Holtgrave vom Bündnis Sozialticket NRW überzeugt. „Eine Erhöhung der Fahrpreise passt nicht mehr in die Zeit. Das gilt auch für die normalen Tickets. Natürlich müssen Qualität und Umweltverträglichkeit des ÖPNV ständig verbessert werden. Und das kostet Geld. Aber dieses Geld kann nicht immer von den Nutzern und Nutzerinnen kommen – deren Zahlungsbereitschaft ist erschöpft. Hier sind Land und Bund noch stärker gefordert.“

 

 

 

Neben den hohen Kosten für das Ticket kommt hinzu, dass die Reichweite des VRR-Sozialtickets nach den Erfahrungen des Bündnisses absolut unzureichend ist. Heiko Holtgrave: „Das Sozialticket gilt nur in der eigenen Stadt oder im eigenen Landkreis. Für Besuche bei Freunden oder Verwandten in der Nachbarstadt oder auch nur für Bewerbungsgespräche dort müssen die Betroffenen jedes Mal noch drauf zahlen.“

 

 

26.9.2019

 

Bündnis Sozialticket NRW

 

c/o Tacheles e.V * Rudolfstr. 125 * 42285 Wuppertal


Die Sozialberatung Ruhr e. V. schließt sich dieser in vollem Umfang an.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

im Folgenden dokumentieren wir eine Pressemitteilung des Bündnisses "Sozialticket NRW", zu dem auch die Sozialberatung Ruhr e. V. gehört.

 

 

 

Bündnis Sozialticket NRW kritisiert Landesregierung

 

 

 

 


 

 

 

 

 

MEDIENINFORMATION Bündnis Sozialticket NRW kritisiert Landesregierung

 

Bündnis Sozialticket NRW kritisiert Landesregierung

Seit 2011 beteiligt sich das Land NRW an dem Projekt "Sozialticket“ und stellt derzeit dafür jährlich 40 Mio. Euro zur Verfügung. Die entsprechende Richtlinie ist allerdings zeitlich befristet und somit abhängig von der aktuellen Kassenlage.

Im Landeshaushalt für das kommende Jahr hat die Landesregierung für das Sozialticket wieder nur 40 Mio. Euro eingeplant. Obwohl es nach den letzten Preiserhöhungen zahlreiche Proteste von Sozialverbänden und Initiativen aus verschiedenen Städten NRWs gab, hat die Regierung Laschet keine Erhöhung der Mittel vorgesehen.

Die 40 Mio. reichen nach Einschätzung des „Bündnis Sozialticket NRW“ schon lange nicht mehr aus. Das Bündnis fordert eine Aufstockung des Haushaltsansatzes auf mind. 80 Mio. Euro pro Jahr. Denn so viel braucht es, um die Differenz zwischen Regelsatzanteil und den in NRW derzeit üblichen Preisen für Sozialtickets zu decken.

Der Preis des Tickets entfernt sich nach Auffassung des Bündnisses immer weiter von der Bedarfslage derer, für die das Angebot eigentlich gedacht ist. So wird das „Sozialticket“ im VRR ab dem 1. Januar 2019 38,65 € kosten. Im aktuellen, von der Bundesregierung beschlossenen ALG II Regelsatz sind max. 27,85 € im Monat (Alleinstehender) für Fahrten mit dem ÖPNV vorgesehen und bedeutet damit eine Unterdeckung von mehr als 10 € pro Monat. Diese Diskrepanz führt dazu, dass Mobilität für Arme zum Luxus wird.

Für Menschen, die von Hartz IV oder Grundsicherung leben müssen, ist das Ticket viel zu teuer und da auch die anderen Posten im Regelsatz viel zu knapp bemessen sind, sind diese Menschen gezwungen ihr weniges Geld für andere Dinge wie Nahrungsmittel, Bekleidung und Gesundheit auszugeben. In einem reichen Land wie der Bundesrepublik ist das ein Skandal!“ meint Klaus Kubernus-Perscheid vom Koordinierungskreis „Bündnis Sozialticket NRW“.

Das Bündnis fordert die Landesregierung und die Verkehrsunternehmen auf, endlich ein verlässliches Sozialticket anzubieten, dass den Menschen ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe durch bezahlbare Mobilität ermöglicht.

Mobilität für alle!

 

Sanktionen in Bochum

 

 

Unter dem 30.03.2017 wurde eine Anfrage hinsichtlich der Sanktionen gegen Bezieher von SGB II-Leistungen gestellt. Unter der Vorlagen-Nr. 20170898 liegt nunmehr eine Antwort vor. Diese Antwort finden Sie unter folgender Internetadresse:

 

 

www.bochum.de Politik und Bezirke Ratsinformationssystem Recherche Vorlagen

 

 

Wie sich aus der Antwort der Verwaltung ergibt, sind die überwiegenden Sanktionen gestützt auf § 32 SGB II. § 32 SGB II regelt die sog. Meldeversäumnisse. Hier geht es um die Frage, ob die Hilfeempfänger trotz schriftlicher Einladung einschl. der Rechtsfolgenbelehrung falls sie nicht erscheinen, die Termine wahrnehmen oder auch nicht. Ausweislich der Nr. 1 der Antwort betrugen die Sanktionen nach § 32 SGB II für das Jahr 2014 89 %, für das Jahr 2015 88 % und für 2016 85 % (gerundete Werte).

 

Bei den uns vorliegenden Einladungen wird immer ein Verweis auf § 309 SGB III vorgenommen. Hierbei wird seitens der Bundesagentur für Arbeit aber auch des Jobcenters typischerweise übersehen, dass eine Einladung i. S. d. § 309 SGB III nur unter den Bedingungen des § 309 Abs. 2 SGB III möglich ist. Eine Festlegung der Behörde, was sie erörtern will, findet sich im Regelfall nicht, sodass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Einladung überhaupt rechtmäßig ist, insbesondere ob sie in der Lage ist, eine Sanktion nach § 32 SGB II auszulösen.

 

Ein weiterer Punkt, wo Sanktionen ausgesprochen werden, ist ein Verstoß gegen die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung bzw. gegen den sie ersetzenden Verwaltungsakt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt rechtsmäßig sind. Dies dürfte häufig nicht der Fall sein und auf die Entscheidung des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 zum Aktenzeichen B 14 AS 30/15 R wird insoweit verwiesen.

 

Warum z. B. Sanktionen ausgesprochen werden, lässt sich sehr plastisch anhand einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW vom 17.06.2016 zum Aktenzeichen L 6 AS 951/16 B ER (info also 2017, 126f.) nachvollziehen.

 

Im vorliegenden Fall hatte jemand gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt Klage erhoben. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Verwaltungsakt wäre in der Praxis zu vollziehen. Hiergegen gibt es die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Dies hat die Antragstellerin auch getan und das Sozialgericht Köln hatte die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Dagegen ist die Antragsgegnerin vorgegangen und hat Beschwerde beim LSG NRW erhoben.

 

Die Antragstellerin arbeitet 30 Wochenstunden zu € 10,00 Stundenlohn. Im Rahmen des EGV-VA wurde ihr aufgegeben, vier weitere Bewerbungen im Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen. Bei der Suche nach solchen Stellen sollte sie auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbeziehen. In diesem Zusammenhang erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, also dem Jobcenter, u. a. ein Arbeitsangebot, wonach sie für eine Tätigkeit in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von € 9,00 im Schichtdienst arbeiten sollte. Es dürfte evident sein, so hat es auch der 6. Senat des LSG gesehen, dass hierdurch die Hilfsbedürftigkeit nicht vermindert, sondern erhöht würde.

 

Weiterhin wäre zu berücksichtigen, ob der Antragstellerin zuzumuten ist, beide Tätigkeiten auszuüben. Da die angebotene 20-Stunden-Stelle allerdings im Schichtdienst zu verrichten ist, käme es zu Kollisionen mit der 30-Stunden-Tätigkeit. Darüber hinaus wäre auch zu berücksichtigen, dass damit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten würde.

 

Das Jobcenter selber scheint damit überhaupt keine Probleme gehabt zu haben und arbeitet eigentlich nur einen Verwaltungsvorgang ab ohne jegliche Überprüfung der Sinnhaftigkeit oder der Kollision mit anderweitigen Rechten. Dass das beklagte Jobcenter es überhaupt zu solchen Verfahren kommen lässt, zeigt nur wie völlig realitätsblind die internen Vorschriften zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sind. Es werden Eingliederungsvereinbarungen vorgeschlagen, die völlig unsinnig sind, ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhalten und es wird nicht geschaut, ob diese Tätigkeit für die konkrete Person überhaupt geeignet ist.

 

Wer nun glaubt, das sei ein krasser Einzelfall und allenfalls Unverständnis darüber äußert, warum das beklagte Jobcenter es überhaupt zu einem solchen Prozess hat kommen lassen, der irrt. Auch aus unserer Beratungstätigkeit kennen wir Fälle, deren Rationalität beim besten Willen nicht mehr nachvollziehbar ist.

 

Nach diesseitiger Auffassung ist sowohl das Gesetz SGB II als auch insbesondere die es vollziehende Behörde komplett gescheitert. Es ist höchste Zeit, zu neuen Ufern aufzubrechen.

 

 

25.06.2017

 

 

 

Der Prophet gilt nichts im eigenen Land

 

Vor einiger Zeit hatten wir Besuch seitens der Wirtschaftsreporterin Estelle Peard von der Agence France-Presse (AFP). Diese hat eine Reportage erstellt und einen Film gedreht. Wer dies lesen bzw. sehen möchte, findet dies unter folgenden Internetadressen:

 

Link zum Video: http://www.20minutes.fr/tv/afp-actus/278541-dans-la-ruhr-le-desespoir-des-travailleurs-pauvres-allemands

 

 

 

Link zum Text auf Französisch: http://www.francesoir.fr/actualites-monde/dans-la-ruhr-la-desesperance-des-travailleurs-allemands-pauvres

 

 

 

Und auf Englisch: https://www.yahoo.com/news/working-poor-germanys-rust-belt-desperate-change-042448142.html

 

Weitere Besuche von französischen Journalisten sind angekündigt bzw. bereits durchgeführt worden. Sobald wir wissen, wo die Veröffentlichungen stattfinden, werden Sie es hier finden.

 

 

I n f o b l ä t t e r

(27.01.2013)

Prozess gewonnen – aber das Jobcenter zahlt nicht

Wie komme ich an mein Geld?

Ein interessanter Aufsatz zum Thema sozialgerichtlicher Urteile und ihrer Zwangsvollstreckung gegen die gemeinsame Einrichtung Jobcenter

(ganzer Text)

(16.10.2012)

Das Bundessozialgericht hat unter dem 16.06.2012 für das Land Nordrhein-

Westfalen entschieden, dass bei der Berechnung der Angemessenheits-grenze für eine alleinstehende Person von 50 qm auszugehen ist. Für jede weitere Person kommen jeweils 15 qm hinzu.

(ganzer Text)

(Juli 2012)

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen zu den Aktenzeichen

1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 mit den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes auseinandergesetzt. Hierbei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind. Hierbei ist das Gericht zu folgendem Ergebnis gekommen:

(ganzer Text)

(Mai 2012)

BSG Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 4 AS 109/11 R) hat unter dem 16.05.2012

für Nordrhein-Westfalen einen Flächenwert von 50 qm für Alleinstehende als angemessen angesehen (siehe Pressetext).

(Mai 2012)

LSG NRW In zwei PKH-Beschwerdeverfahren hat das Landessozialgericht NRW zu den Aktenzeichen

L 7 AS 1134/11 B (Vorinstanz Sozialgericht Dortmund S 31 AS 977/11) und L 7 AS 1305/11 B (Vorinstanz Sozialgericht Düsseldorf S 19 AS 1705/11) Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der jeweilige Kläger die Verfassungsgemäßheit der Regelsatzhöhe angegriffen hat.

 

(Mai 2012)

Das SG Berlin hat am 25.4.2012 (S 55 AS 9238/12) die Frage der Regelsatzhöhe

dem BVerfG vorgelegt. Da es sich um einen Vorlagebeschluß nach Art. 100 GG

handelt, wird es auf jeden Fall eine Entscheidung geben. 

(März 2012)

BSG  Das Bundessozialgericht hat in seiner Sitzung vom 14.03.2012 zu der Frage Stellung genommen,

ob bei Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) ein Abzug nach § 30 (a. F., jetzt § 11 b Abs. 3 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 20 % vorzunehmen ist.

(ganzer Text) 

 

(März 2012)

BSG Das Bundessozialgericht hat in seiner Verhandlung unter dem 17.01.2012 zum Aktenzeichen

B 14 AS 65/11 R die Anforderungen an den Sozialdatenschutz konkretisiert.

(ganzer Text) 

 

(März 2012)

Kunkel hat mit Stand 01.10.2011 eine umfangreiche Übersicht beider Fürsorgesysteme, also SGB II und

SGB XII, in der Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2011, 241 ff. veröffentlicht.

 

(März 2012) 

Berlit fasst die neue Rechtsprechung zu den Kosten von Unterkunft und Heizung in einem zweiteiligen

Aufsatz in SGb 2011, 619 ff. und 678 ff. zusammen. Der Aufsatz ist ausgesprochen lesenswert, da hier eine Vielzahl von  Entscheidungen der Landessozialgerichte angeführt sind.

 

(März 2012)

LSG Sachsen-Anhalt Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 08.11.2011 zum

Aktenzeichen L 10 KR 33/11 B ER zur grundsätzlichen Frage Stellung genommen, ob die Erhebung von Zusatzbeiträgen verschiedener Krankenkassen rechtlich überprüft werden kann.

(ganzer Text)

Hartz IV ohne Wenn und Aber abschaffen
Eckpunkte für eine menschenwürdige
Existenzsicherung und
Arbeitsmarktintegration
Hartz IV ohne Wenn und Aber abschaffen.p
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