BSG  Das Bundessozialgericht hat in seiner Sitzung vom 14.03.2012 zu der Frage Stellung genommen,

ob bei Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) ein Abzug nach § 30 (a. F., jetzt § 11 b Abs. 3 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 20 % vorzunehmen ist. Das BSG hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Kurzarbeitergeld der Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit dient. Kurzarbeitergeld wird also wie anderes Erwerbseinkommen (vom Arbeitgeber) behandelt.

Hiervon zu unterscheiden ist der Bezug von Krankengeld, da hier nach der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 27.09.2011 B 4 AS 180/10 R) der Freibetrag nach der alten Regelung des § 30 SGB II nicht vorgenommen werden darf. Davon zu unterscheiden ist allerdings der Abzug von € 100,00 gemäß der jetzigen Regelung des § 11b Abs. 2 SGB II.

 

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