Das Bundessozialgericht hat unter dem 16.06.2012 für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze für eine alleinstehende Person von 50 qm auszugehen ist. Für jede weitere Person kommen jeweils 15 qm hinzu. Diese Quadratmeterzahlen sind mit dem angemessenen Preis zu multiplizieren um den gerade noch angemessenen Betrag für KdU zu ermitteln. Voraussetzung für die Ermittlung dieses gerade noch angemessenen Quadratmeterpreises ist ein schlüssiges Konzept. In den allermeisten Fällen verfügen die Kommunen nicht über ein schlüssiges Konzept, sodass Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zu nehmen ist. Hierbei ist zunächst einmal festzustellen, welche Mietenstufe für die jeweilige Gemeinde gilt und sodann ein Aufschlag von 10 % als Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Diese Beträge sind in jedem Fall vom Leistungsträger zu übernehmen.

Nach verschiedenen Presseberichten und auch Erklärungen von Erwerbslosenberatungsstellen ist ein Antrag auf Überprüfung im Fall einer Nichtübernahme der Gesamtkosten für KdU nicht erforderlich. Dies ist unzutreffend. Jeder Betroffene ist gut beraten, wenn er einen Antrag gemäß § 44 SGB X im Hinblick auf die Überprüfung seiner individuellen Kosten der Unterkunft stellt sofern diese nicht in vollem Umfang übernommen worden sind. Jeder, der diesen Antrag nicht stellt, läuft Gefahr, Geld zu verlieren.

Die Erwerbslosenberatungsstellen sollten hier in jedem Fall zur Stellung dieser Anträge raten, da für den Fall, dass die Anträge nicht gestellt werden, finanzielle Verluste drohen. Nach diesseitiger Auffassung liegt hier ein Haftpflichtschaden der jeweiligen Beratungsstelle vor. Es kann also nur dringend anempfohlen werden, dass die jeweiligen Berater den Hilfesuchenden empfehlen, entsprechende Anträge zu stellen.

16.10.2012

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