27.01.2013

Prozess gewonnen – aber das Jobcenter zahlt nicht

Wie komme ich an mein Geld?

Ein interessanter Aufsatz zum Thema sozialgerichtlicher Urteile und ihrer Zwangsvollstreckung gegen die gemeinsame Einrichtung Jobcenter befindet sich in der info also 2012, 243 ff. Der Autor erläutert, wie ein Urteil durchgesetzt werden kann, wenn das Jobcenter dem Urteil nicht Folge leistet.

In der Praxis ist häufig festzustellen, dass die mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragten Gerichtsvollzieher auf § 882a Abs. 1 ZPO abstellen. Demzufolge ist vier Wochen vor Durchführung der Zwangsvollstreckung dies der entsprechenden Behörde mitzuteilen.

Sollte man jedoch aus einer Einstweiligen Verfügung vollstrecken, ist es sinnvoll, auf § 882a Abs. 5 ZPO hinzuweisen. Ansonsten läuft man Gefahr, den Titel mit der Begründung zurückzubekommen, die Vier-Wochen-Frist sei nicht eingehalten worden. Dies ist bei der Vollstreckung aus Einstweiligen Verfügungen gemäß § 882a Abs. 5 ZPO auch nicht erforderlich. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sobald man die Einstweilige Verfügung in Händen hält, man weder eine Vollstreckungsklausel benötigt noch die Vier-Wochen-Frist einzuhalten hat.

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