Überprüfungsanträge stellen – jetzt!!!
Wie  allgemein  bekannt  ist,  arbeitet  die  Bundesregierung  bzw.  das  Arbeitsministerium  daran,
eine reformierte Fassung des SGB II (Hartz IV) vorzulegen.
Soweit aus  den  bisher  vorliegenden  Unterlagen  erkennbar  ist,  soll  in  diesem  Zusammenhang
auch noch weiteres geschehen, so soll z. B. der § 44 SGB X geändert werden.
Gem. § 44 SGB X kann der Empfänger eines Leistungsbescheides eine Überprüfung innerhalb
einer Frist von vier Jahren verlangen. Diese Frist soll nunmehr auf ein Jahr verkürzt werden.
Es wird dringend empfohlen, sämtliche alten Leistungs- und Änderungsbescheide daraufhin zu
überprüfen,  ob  sie  noch  dem  heutigen  Stand  der  Rechtsprechung  (Warmwasserkosten  usw.)
entsprechen. Sollten sich hier Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bescheid nicht der jetzt
herrschenden Rechtsauffassung entspricht, sollte ein solcher Überprüfungsantrag gestellt wer-
den.
Wer einen solchen Antrag nicht stellt, läuft Gefahr, Rechtsverluste, d. h. finanzielle Einbußen zu
erleiden.
27.09.2010

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