PRESSEMITTEILUNG
Überprüfungsanträge stellen! Jetzt!
In Deutschland leben 3.495.000 Bedarfsgemeinschaften von Leistungen gem. SGB II und wei-
tere 80.300 von Leistungen gem. SGB XII (Bundesagentur für Arbeit, Februar 2009, S. 22).
Diese Leistungen setzen sich aus einer Regelleistung zzgl. der Kosten der Unterkunft zusam-
men.
Die  Höhe  der  Regelleistung  ist  Gegenstand  von  drei  Verfahren,  die  vom  Landessozialgericht
Frankfurt bzw. dem Bundessozialgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden sind.
Unter dem 20.10.2009 fand die mündliche Verhandlung statt und Prozessbeobachter halten es
für  durchaus  wahrscheinlich,  dass  das  Bundesverfassungsgericht  die  Berechnungsweise  des
Bundesministeriums  für  Arbeit  und  Soziales  als  mangelhaft  bezeichnen  wird.  Dies  kann  zur
Folge haben, dass die Regelsätze neu berechnet werden müssen, möglicherweise auch für die
Vergangenheit.
Da eine Reihe von Bescheiden mittlerweile bestandskräftig geworden sind, besteht nur noch die
Möglichkeit der Überprüfung gem. § 44 SGB X. Bei einer solchen Überprüfung muss das Amt
dann auf Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts feststellen, ob die Leistungs-
höhe korrekt ist oder nicht.
Der  Überprüfungsantrag  muss  noch  bis  Ende  Dezember  2009  gestellt  werden,  da  ansonsten
denjenigen  Personen,  die  schon  seit  2005  Leistungen  beziehen,  auf  Grund  des  Fristablaufs
Rechtsverluste drohen. § 44 SGB X limitiert die Frist zur Überprüfung auf vier Jahre und wegen
des Beginns dieser Frist sind es de facto fast fünf Jahre. Ein weiterer Problempunkt ergibt sich
daraus, dass nach Erlass der Entscheidung  des  Bundesverfassungsgerichts  die  Sperrwirkung
des § 330 Abs. 1 SGB III eingreifen dürfte, der gem. § 40 Abs. 1 SGB II hier anwendbar ist.
Rückwirkende Mehrleistungen sind dann nicht mehr möglich.
Es  empfiehlt  sich  also,  umgehend  den  entsprechenden  Überprüfungsantrag  zu  stellen.  Vor-
drucke befinden sich im Internet und lassen sich über eine der Suchmaschinen leicht finden.
29.11.2009

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