PRESSEMITTEILUNG

 

 

Wohnungsgrößen für Hartz-IV-Bezieher in Nordrhein-Westfalen endlich geklärt

 

 

Wer Hartz-IV-Leistungen bezieht, bekommt u. a. auch die Kosten der Unterkunft erstattet. Dies gilt jedoch nur, soweit die Miethöhe angemessen ist. Die Angemessenheit wurde bei den meis­ten Leistungsträgern in der Form ermittelt, dass man eine bestimmte Quadratmeterangabe, hier 45 qm, zu Grunde gelegt hat und dann geprüft hat, welcher Quadratmeterpreis noch angemes­sen ist. Das Produkt dieser beiden Faktoren war die gerade noch angemessene Miete.

 

Zur Begründung der zu Grunde gelegten 45 qm bezogen sich die diversen Jobcenter immer auf die Wohnungsförderungsbestimmungen, die irgendwann vor langer Zeit einmal 45 qm für Nord­rhein-Westfalen betrugen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Hartz IV, also dem 01.01.2005, betrugen die Förderrichtlinien 47 – 52 qm. Seit dem 01.01.2010 betragen die Fördergrößen 50 qm. Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW hat nunmehr unter dem 16.05.2011 ent­schieden (L 19 AS 2202/10), dass grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen von 50 qm auszugehen ist.

 

Allen Betroffenen, egal ob sie nun Leistungen nach Sozialhilfe oder dem SGB II erhalten, kann nur dringend angeraten werden, dass für den Fall, dass die Kosten der Unterkunft gekürzt wer­den, hier Widerspruch eingelegt und ggs. Klage erhoben wird.

 

 

 

 

 

 

 

10.07.2011

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